1. Einleitung
Mit dieser Vereinbarung werden Anforderungen an Geschäftsbeziehungen mit der Kesseböhmer Holding (gemeinsam mit verbundenen Unternehmen im Folgenden als KESSEBÖHMER bezeichnet) definiert. Ziel dieser Vereinbarung ist es Qualitätsmängel und Lieferprobleme zu vermeiden und die Einhaltung der relevanten gesetzlichen Vorgaben in der Lieferkette sicherzustellen.
Bei der Annahme von Verträgen von KESSEBÖHMER hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen geprüft, verstanden und zu erfüllen sind. Der Lieferant wird eigene Dokumentation vorhalten, die die Einhaltung dieser Anforderungen nachweist und die bei Bedarf vorgelegt werden können.
2. Anforderungen an Produktqualifikationen
KESSEBÖHMER erwartet von den Lieferanten, dass die Zusammensetzungen der ausgelieferten Produkte hinsichtlich gesetzlicher Anforderungen bekannt sind und diese in den Vorlieferketten sichergestellt werden. Werden Ausnahmeregelungen zu spezifischen Pflichten genutzt, so werden diese an KESSEBÖHMER weitergeleitet.
Die wesentlichen produktbezogenen Anforderungen sind:
2.1 REACH
Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, nur Produkte zu liefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in der jeweils aktuellsten Fassung erfüllen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant selbst nicht in der EU ansässig ist. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Registrierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung, sofern zutreffend. Der Lieferant stellt für Stoffe und Gemische Sicherheitsdatenblätter und technische Informationen zur Verfügung. Für nicht eingestufte Gemische, die Stoffe der Kandidatenliste beinhalten, sollen ebenso Sicherheitsdatenblätter geliefert werden.
Insbesondere die Erfordernisse, die sich aus Art. 56 und 67 der REACH-Verordnung in Verbindung mit den Anhängen XIV und XVII zu beschränkten und zulassungspflichtigen Stoffen ergeben, sind vom Lieferanten zwingend einzuhalten. Der Lieferant informiert unverzüglich, wenn in dem von ihm gelieferten Chemikalien Stoffe enthalten sind, die einer Zulassung oder Beschränkung unterliegen. Der Lieferant holt dazu auch unaufgefordert Informationen und Daten seiner vorgeschalteten Lieferkette ein.
Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sollen mit der Angabe des Namens des Stoffes, der Angabe der CAS-Nummer, der EG-Nummer und der Konzentration in Gew. % genannt werden. Hierbei sollen die regionalen, nationalen und internationalen Gesetze als Grundlage dienen. Bitte mit Angabe zu den relevanten gesetzlichen Regelungen versehen.